Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieber Reisegast,
bitte lesen Sie die nachfolgenden Bestimmungen aufmerksam durch. Sie werden Inhalt des Reisevertrages, der im Falle Ihrer Buchung zwischen uns, dem Reiseveranstalter und Ihnen zu Stande kommt. Leider ist der Text in Folge unserer Verpflichtung, eine Fülle gesetzlicher Reglementierungen des Reisegesetzes mit aufzunehmen, so umfangreich geworden.
Der Reiseveranstalter tritt sowohl als Vermittler von Reisen fremder Veranstalter und einzelner Reiseleistungen fremder Leistungsträger, als auch als Veranstalter eigener Reisen auf. Diese AGB gelten nur für Eigenveranstaltungen (bei Vermittlungen gelten die AGB der jeweiligen Veranstalter). Der Reiseveranstalter vermittelt Reisen, die von fremden Unternehmen veranstaltet werden, sowie einzelne Reiseleistungen (z.B. separate Linien- und Charterflüge, Hotelaufenthalte, Mietwagen, Anschlussprogramme etc.) fremder Leistungsträger. In allen Fällen werden die Veranstalter bzw. Leistungsträger im Angebot und in der Buchungsbestätigung namentlich benannt. Das Buchungsdatum ist ab Anmeldedatum für den Reisenden verbindlich. Bei der zusätzlichen Vermittlung von Einzelleistungen neben einem Pauschalarrangement werden die Reisepreise für die vermittelten Reiseleistungen jeweils gesondert berechnet und die Leistungen in der Buchungsbestätigung gesondert ausgewiesen. Mit der Reiseanmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Dies geschieht auf der Grundlage der Reiseausschreibung und aller Hinweise und Erläuterungen sowie dieser Reisebedingungen. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich, fernmündlich oder online erfolgen. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Personen, für deren Vertragsverplichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende, gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. 2.1 Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise dürfen nur gegen Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne von § 651 k Abs. 3 BGB erfolgen. Dauert eine Reise nicht länger als 24 Stunden, schließt sie keine Übernachtung ein und übersteigt der Reisepreis € 75,– nicht, so darf der volle Reisepreis auch ohne Aushändigung eines Sicherungsscheins verlangt werden. Im Regelfall zahlen Sie bei Vertragsabschluss bitte 20 % des Reisepreises an (min. € 50,–, max. 260,– pro Person) die innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Rechnung zu bezahlen ist. Diese Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet. Die Restzahlung zahlen Sie bitte etwa 28 Tage vor Reisebeginn bzw. entsprechend der Terminangabe in der Buchungsbestätigung/Rechnung. Wir bitten um Ihre Teilnahme am Abbuchungsverfahren um Zahlungsverzögerungen zu vermeiden. 3.1 Wir empfehlen dringend den Abschluss einer Reise-Rücktrittskostenversicherung bzw. den Abschluss eines Versicherungspaketes (Soforthilfe-Versicherung, Reisekranken-Versicherung und Reiserücktrittskosten-Versicherung) zusammen mit der Buchung. Ein nachträglicher Abschluss ist nur innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung/Bestätigung möglich. Bitte beachten Sie, dass bei Buchung innerhalb von 14 Tagen vor Reisebeginn der Versicherungsabschluss nur am Buchungstag oder spätestens am folgenden Werktag, möglich ist. Unser Partner für die Reiserücktrittskosten-Versicherung und das Versicherungspaket ist die Europäische Reiseversicherung AG, Vogelweidestr. 5, 81677 München, Telefon (089) 41 66 00. 4.1 Die Leistungsverpflichtung vom Reiseveranstalter ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung in Verbindung mit dem für den Zeitpunkt der Reise gültigen Prospekt, bzw. der vom Reiseveranstalter erstellten Reiseausschreibung unter Maßgabe sämtlicher, im Prospekt oder der Reiseausschreibung enthaltenen Hinweise und Erläuterungen. 5.1 Der Reiseveranstalter behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffenden Reise geltenden Wechselkurse in dem Umfang zu ändern, wie sich die Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen pro Person, bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen Vertragsschluss (Zugang der Buchungsbestätigung beim Kunden) und dem vereinbarten Reisetermin mehr als vier Monate liegen. 6.1 Der Kunde kann jederzeit vor Beginn der Reise vom Reisevertrag zurück treten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Ihnen wird dringend empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. 7.1 Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich der Reiseveranstalter bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. Der Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise des Reisevertrag kündigen: 9.1 Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Reiseveranstalter für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. 10.1 Die vertragliche Haftung vom Reiseveranstalter für Schäden, die nicht Körperschäden sind (auch die Haftung für die Verletzung vor-, neben- oder nachvertraglicher Pflichten) ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit a) ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt oder b) der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. 11.1 Abhilfe 12.1 Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. 13.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Ansprüche aus unerlaubter Handlung unterliegen der gesetzlichen Verjährungsfrist. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Im eigenen Interesse des Reisenden empfiehlt der Reiseveranstalter für die Anmeldung dieser Ansprüche die Schriftform. 14.1 Der Reiseveranstalter steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über die Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. 16.1 Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen. Gerichtsstand für Reisen vom Reiseveranstalter ist ausschließlich Kehl. Anschrift: dieReisewerkstatt Kehl, März 2005
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Anmeldung, Bestätigung
1.1 Der Reisevertrag kommt ausschließlich durch die Buchungsbestätigung vom Reiseveranstalter zu Stande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird der Reiseveranstalter dem Kunden die Reisebestätigung aushändigen.2. Bezahlung
2.2 Die Reiseunterlagen erhalten Sie nach vollständiger Bezahlung des Reisepreises zugesandt. Ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises besteht kein Anspruch Ihrerseits auf Inanspruchnahme der Reiseleistungen.3. Versicherung
3.2 Ferner empfehlen wird bei allen Reisen den Abschluss einer Reisegepäckversicherung.
3.3 Nachbuchungen von Versicherungen, mit Ausnahme der Reiserücktrittskosten-Versicherung und von Paketen, die eine Reiserücktrittskostenversicherung beinhalten, können bis Reiseantritt akzeptiert werden.4. Leistungen
4.2 Falls eine Reise mit Halb- oder Vollpension ausgeschrieben ist, beginnt die angegebene Verpflegung mit dem ersten Abendessen im Zielland und endet mit dem Frühstück am letzten Tag im Zielland, sofern unter der Rubrik Leistung in der Reiseausschreibung nichts anderes aufgeführt ist
4.3 Wird auf Ihren Wunsch vom Reiseveranstalter ein individueller Reiseablauf organisiert, so ergibt sich die Leistungsverpflichtung vom Reiseveranstalter ausschließlich aus dem entsprechenden Angebot und/oder der entsprechenden Buchungsbestätigung.
4.4 Leistungsträger (z.B. Seminarhäuser, Agenturen, Hotels, Transportunternehmen, Seminarleiter, etc…) und Reisebüros sind vom Reiseveranstalter nicht bevollmächtigt, Zusicherungen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, die über die Reiseausschreibung oder die Buchungsbestätigung des Reiseveranstalters hinaus gehen oder im Widerspruch dazu stehen, oder den bestätigten Inhalt des Reisevertrages abändern.
4.5 Sollte der Seminarleiter durch ernsthafte Gründe verhindert sein und keine Ersatzperson eingesetzt werden können, müsste das Seminar abgesagt werden. Bereits einbezahlte Beträge werden voll rückerstattet. Ein darüber hinaus gehender Anspruch besteht nicht.5. Preisanpassung
5.2 Falls Preiserhöhungen 5 % übersteigen sind Sie berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurück zu treten oder die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis aus ihrem Programm anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung vom Reiseveranstalter über die Preiserhöhung dem Reiseveranstalter gegenüber geltend zu machen.
5.3 Treten Sie in diesem Fall vom Reisevertrag zurück, erhalten Sie an den Reiseveranstalter bereits geleistete Zahlungen unverzüglich voll zurück erstattet.6. Rücktritt durch den Reisegast
6.2 Dem Reiseveranstalter stehen im Fall des Rücktritts folgende pauschale Entschädigungen zu, bei deren Berechnung die gewöhnlich ersparten Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistung berücksichtigt sind:
ab dem 89. bis 45. Tag vor Reiseantritt 5 % des Reisepreises
ab dem 44. bis 30. Tag vor Reiseantritt 10 % des Reisepreises
ab dem 29. bis 15. Tag vor Reiseantritt 30 % des Reisepreises
ab dem 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt 50 % des Reisepreises
ab dem 6. Tag vor Reiseantritt 70 % des Reisepreises
am Tag der Abreise oder bei Nichtantritt (no-show) 80 % des Reisepreises
Der Mindest-Stornobetrag ab dem 89. Tag bis zum Abreisetag beträgt € 75,– pro Person.
6.3 Der Reiseveranstalter kann einen höheren Schaden als in den pauschalierten Rücktrittskosten vereinbart geltend machen, wenn der Reiseveranstalter hierfür den Nachweis führt. Macht der Kunde geltend, dass dem Reiseveranstalter ein geringerer Schaden als in den pauschalierten Rücktrittskosten vereinbart, entstanden ist, hat der Kunde hierfür den Nachweis zu führen. Richtet sich die Höhe des Pauschalpreises nach der Belegungszahl bei der Unterbringung (Doppelzimmer, Auto, etc.) und tritt einer der mit angemeldeten Reiseteilnehmer vom Reisevertrag zurück, berechnet sich der Reisepreis für die verbleibenden Teilnehmer.
6.4 Werden auf Ihren Wunsch nach der Buchung der Reise für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart vorgenommen (Umbuchung), wird vom Reiseveranstalter bis zum 22. Tag vor Reiseantritt ein Umbuchungsentgelt von mind. € 25,– pro Person erhoben: Umbuchungswünsche, die nach Ablauf dieser Frist erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu Bedingungen gem. Ziff. 6.2 und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
6.5 Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt und an der Reise teilnimmt. Hierdurch entstehen tatsächliche Mehrkosten, die Zu Lasten des Kunden gehen, mindestens jedoch € 50,– „Reisen & mehr …“ kann der Teilnahme des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende „Reisen & mehr …“ als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
6.6 Im Falle des Rücktritts kann „Reisen & mehr …“ vom Kunden die tatsächlich entstanden Mehrkosten verlangen.7. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
8. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
8.1 Wenn der Reiseveranstalter vor Reisebeginn Kenntnis von wichtigen, in der Person des Reisenden liegenden Gründen, die eine nachhaltige Störung der Reise befürchten lassen, erhält. Insofern gelten die Vereinbarungen „Rücktritt durch den Reisegast, Umbuchung, Ersatzperson“.
8.2 Ohne Einhaltung einer Frist
Wenn der Reisende die Durchführung der Reise, ungeachtet einer Abmahnung vom Reiseveranstalter nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt insbesondere, wenn der Kunde den besonderen Anforderungen einer Reise lt. Ausschreibung hinsichtlich seines körperlichen Leistungsvermögens bzw. aufgrund von gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht entspricht. Kündigt der Reiseveranstalter so behält er den Anspruch auf den Reisepreis! Er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
8.3 Bis 2 Wochen vor Reiseantritt
Bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine solche hingewiesen wird. In jedem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter den Kunden davon zu unterrichten.
8.4 Bis 4 Wochen vor Reiseantritt
Wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für den Reiseveranstalter deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für diese Reise so gering ist, dass die dem Reiseveranstalter im Falle der Durchführung der Reise entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten würde. Ein Rücktrittsrecht vom Reiseveranstalter besteht jedoch nur, wenn er die dazu führenden Umstände nicht zu vertreten hat ( z.B. kein Kalkulationsfehler) und wenn er die zu seinem Rücktritt führenden Umstände nachweist, und wenn er dem Reisenden ein vergleichbares Ersatzangebot unterbreitet hat.
Wird die Reise aus diesem Grunde abgesagt, so erhält der Kunde den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Zusätzlich wird ihm sein Buchungsaufwand pauschal erstattet, sofern er von einem Ersatzangebot durch den Reiseveranstalter keinen Gebrauch macht.9. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
9.2 Weiterhin ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen gehen die Mehrkosten zu Lasten des Reisenden.10. Haftung des Reiseveranstalters
10.2 Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Ausflüge etc.).
10.3 Kommt dem Reiseveranstalter die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den Internationen Abkommen vor Warschau, Den Haag und Guadalajara. Das Warschauer Abkommen beschränkt in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste oder Beschädigungen von Gepäck.
10.4 Für alle Reisen aus den Programmen von Fremdveranstaltern ist der Reiseveranstalter ausschließlich Vermittler. Es gelten die Reisebedingungen des jeweiligen Veranstalters, die im jeweiligen Reisekatalog abgedruckt sind oder auf Wunsch einzeln zugesandt werden.11. Gewährleistung
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
11.2 Minderung des Reisepreises
Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
11.3 Kündigung des Vertrages
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag – in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung – kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbarem Grund, nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird, oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertig ist. Er schuldet dem Reiseveranstalter den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenen Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.
11.4 Schadenersatz
Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.12. Mitwirkungspflicht
12.2 Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Die Reiseleitung ist nicht berechtigt, Aussagen zu Schadenersatzansprüchen zu machen. Falls keine Reiseleitung verfügbar ist, ist der Reiseveranstalter an seinem Geschäftssitz zu verständigen. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.13. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
13.2 Ansprüche der Reisenden nach den §§ 651 c bis 651 f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.14. Pass-, Visa- und Gesundheitsbestimmungen
14.2 Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende den Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter die Verzögerung zu vertreten hat.
14.3 Der Reisende sollte sich über Infektions- und Impfschutz sowie andere Prophylaxemaßnahmen rechtzeitig informieren; ggf. sollte ärztlicher Art eingeholt werden. Auf allgemeine Informationen, insbesondere bei den Gesundheitsämtern, reisemedizinischen Informationsdiensten oder der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung wird verwiesen.
14.4 Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt sind.15. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
16. Gerichtsstand
16.2 Für Klagen vom Reiseveranstalter gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz vom Reiseveranstalter maßgebend.17. Veranstalter
Gaby Mittenmüller-Held
Hölderlinstr. 2
77694 Kehl
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